Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 270b

§ 270b – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

Kurz erklärt

  • Berechtigte können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.
  • Diese Rente gilt nur bei Berufsunfähigkeit (§ 240).
  • Anspruch auf die Rente muss bereits bestanden haben.
  • Der Anspruch muss für die Zeit gelten, als der gewöhnliche Aufenthalt im Inland war.
  • Ohne diesen Anspruch gibt es keine Rente.